Eignung und Angemessenheit: Salat statt Schnitzel

(Gastkommentar von Andreas Dolezal)

Stellen Sie sich vor, ein stark übergewichtiger Gast fragt den Kellner im Restaurant, was er ihm empfehlen kann. Der angesprochene Kellner erkundigt sich, in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht, nach Blutdruck, Körperfett-Anteil und Cholesterin-Wert des Gastes. Anhand dieser Angaben, die der hungrige Gast wahrheitsgetreu zu geben hat, prüft der Kellner, welche Speisen geeignet sind und empfiehlt schließlich einen gemischten Salat. Schnitzel darf er dem übergewichtigen Gast leider nicht servieren.

Diese kleine Anekdote kommt Ihnen skurril und übertrieben vor? Niemals würden Sie sich als Gast im Restaurant derart bevormunden lassen? Keine Sorge, das müssen Sie auch nicht.

Anlegerschutz kostet Entscheidungsfreiheit

Anders stellt sich die Sache allerdings dar, wenn Sie sich hinsichtlich des Kaufs eines Wertpapiers beraten lassen. Bevor Ihnen der Vermögensberater ein Produkt empfehlen darf, muss er die Eignung und Angemessenheit prüfen (gemäß Artikel 54 ff der Delegierten Verordnung der EU 2017/565). Dazu benötigt er zahlreiche Informationen von Ihnen als potentieller Kunde.

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