(Gastkommentar von Andreas Dolezal)
Die 2. Finanzmarkt-Richtlinie der EU, kurz MiFID II, fordert von Portfolioverwaltern auch das Überwachen von gesetzlich definierten Verlustgrenzen. Wird so eine Verlustgrenze erreicht bzw. überschritten, muss der betreffende Kunde noch am selben Geschäftstag darüber informiert werden.
Artikel 62 der Delegierten Verordnung (DelVO) der EU 2017/565 besagt dazu, dass Portfolioverwalter ihren Kunden mitteilen, wenn der Gesamtwert des zu Beginn des jeweiligen Berichtszeitraums beurteilenden Portfolios um 10 % fällt, sowie anschließend bei jedem Wertverlust in 10 %-Schritten.
Wie sinnvoll ist eine gesetzliche Verlustschwelle von 10%?
In Deutschland ist das Überwachen von Verlustschwellen schon seit Jahren Pflicht. In der Vergangenheit konnte sich der Kunde – um dessen Vermögenswerte und gegebenenfalls Verluste es ja geht – mit seinem Portfolioverwalter eine angemessene Verlustgrenze individuell vereinbaren.
MiFID II setzt sich über die individuellen Wünsche und Anlagestrategien der Kunden hinweg, und legt eine einheitliche Verlustgrenze von 10% fest. Die Frage, ob 10% Verlust für eher konservative Portfolios viel zu viel sind, oder für spekulativ ausgerichtete Strategien eher zu wenig, stellt sich nicht mehr.
Auch minus 36% sind ohne Information möglich